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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER PLATINGROUP GMBH

§1 GELTUNGSBEREICH
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge der Firma Platingroup GmbH, die nicht in gesonderten AGB geregelt sind, die auf den Gebieten Marketing, Konzeption, Internet, Applicationen, Compilationen aller Art, Musikberatung, Interaktive, Musicchip, Eventmanagement und in ähnlichen Bereichen für andere Unternehmen und sonstige Auftraggeber durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn dies künftig nicht mehr im Einzelfall vereinbart werden sollte. Eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich von Platingroup GmbH bestätigt werden.

Platingroup Digitalisierung

§2 VERGÜTUNG KONZEPTION
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge, unabhängig vom Medium insbesondere auch im Sinne einer Präsentation mit dem Ziel des Vertragsabschlusses (Realisierung, Konzept, Präsentation) mit dem Auftraggeber, erfolgt grundsätzlich gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber hierfür vereinbarten Honorars.

§3 AUSFÜHRUNG
Bei Auftragsdurchführung ist Platingroup GmbH verpflichtet, die zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Es steht im ermessen der Platingroup GmbH, für die Ausführung der Dienstleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt Platingroup GmbH Fremdaufträge über Produktion und/oder Steuerung von verkauften Komponenten und Leistungen nach deren Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers.

§4 GEHEIMHALTUNG
Platingroup GmbH verpflichtet sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, sowie der mit ihm verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen, geheim zu halten.

§5 FREIGABEN
Der Auftraggeber hat die von der Platingroup GmbH vorgelegten Ausarbeitungen und Angebote zu prüfen und schriftlich freizugeben. Mit der Freigabe gelten etwaige Abweichungen vom Auftrag als genehmigt.

§6 RECHTSEINRÄUMUNG
Platingroup GmbH überträgt alle mit den geleisteten Arbeiten zusammenhängenden Nutzungsrechte auf den Auftraggeber. Abweichend hiervon erfolgt eine Übertragung von Nutzungsrechten für Arbeiten im Sinne vom obigen § 2 nur dann, wenn darüber hinaus zwischen Auftraggeber und Platingroup GmbH ein Vertrag über die Realisierung von unterbreitetem Vorschlag bzw. Präsentation geschlossen wird. Die Übergabe von Rechten bei der Musiklieferung, Compilations, CDs und sonstigen musikalischen Medien erfolgt in einzelnen Lizenzierungsverträgen für das jeweilige Produkt

§7 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
§7.1 Platingroup GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Platingroup GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Platingroup GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von angelieferten Inhalten, Bildern, Ideen oder sonstigem, durch den Auftraggeber angeliefertem Material trägt der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass gegen
die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder spezieller
Werberechtsgesetze verstoßen wird. Platingroup GmbH haftet auch nicht für die patent-, muster-, urheber-, und warenzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe etc. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Die Haftung der Platingroup GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt.
§7.2 Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 10, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 11.
§7.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§8 ANRECHENBARKEIT
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur zu erklären, es sei denn, die Forderung des Auftraggebers ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§9 ZAHLUNGSVERZUG
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der Platingroup GmbH zehn Tage nach dem festgelegten Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Befindet sich der Kunde in Verzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, kann Platingroup GmbH die Veranstaltung und Bereitstellung von vereinbarten Leistungen diesbezüglich bis zur Bezahlung der Vergütung einschließlich der hierauf entfallenden Verzugszinsen zurückstellen. Im übrigen wird im Falle nicht regelmäßig wiederkehrender Lieferungen und Leistungen die Vergütung bei Lieferung bzw. Erbringung der Leistung fällig. Wird ein anderer Zahlungszeitraum vereinbart, gelten die Vorschriften dieses Absatzes entsprechend. Sämtliche gelieferten Waren und Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Platingroup GmbH. Platingroup GmbH ist berechtigt, vom Auftraggeber Vorauszahlungen auf die entstehenden Kosten zu verlangen, wenn es sich um Neukunden handelt oder wenn von ihr im Namen des Auftraggebers Fremdaufträge erteilt werden.

§10 LIEFERVERZUG
Die Platingroup GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Platingroup GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Platingroup GmbH ist bei Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 – also bei einfacher Fahrlässigkeit im Gegensatz zu grober Fahrlässigkeit – wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben und statt der Leistung auf insgesamt 20% der auf den jeweils betroffenen Teilnehmer entfallenden Jahresvergütung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 11 KÜNDIGUNG PLATINMUSIC
Sollte der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate.

§12 UNMÖGLICHKEIT
Platingroup GmbH haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Platingroup GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Platingroup GmbH ist bei Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 – also bei einfacher Fahrlässigkeit im Gegensatz zu grober Fahrlässigkeit – wird die Haftung der Platingroup GmbH wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20% des Wertes der auf den jeweiligen betroffenen Teilnehmer entfallenden Jahresvergütung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 FAHRTKOSTEN BEWERBER
Ohne schriftliche Zusage werden eingeladenen Bewerbern keine Fahrtkosten erstattet.

§ 14 VERJÄHRUNG
Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche gegen die Platingroup GmbH verjähren nach einem Jahr, wenn sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

§15 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
§15.1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Platingroup GmbH. Sitz der Platingroup GmbH ist gegenwärtig Stuttgart.
§15.2. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§16 ÄNDERUNG DER AGB
§16.1 Platingroup GmbH ist berechtigt, den Inhalt dieser AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, sofern Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von Platingroup GmbH für den Kunden zumutbar sind. Platingroup GmbH teilt dem Kunden die geänderten Bedingungen in geeigneter Weise, insbesondere durch E-Mail mit. Widerspricht der Kunde der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von vier Wochen, gelten diese als angenommen.
§16.2 Im Falle des Widerspruchs ist Platingroup GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn ein Festhalten an dem Vertrag zu den alten Geschäftsbedingungen unzumutbar ist.

§17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

© 2017 Platingroup GmbH. Januar 2014.
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